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T E L E K O M M U N I K A T I O N S R E C H T  Telekommunikationsrecht

17.12.2002 - Erster Regierungsentwurf für Gesetz gegen den Miss-brauch von 0190-Nummern liegt vor

Die Bundesregierung hat einen ersten Referentenentwurf für das neue »Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von Mehrwertdiensterufnummern« vorgelegt. Im Mittelpunkt steht dabei die Änderung des Telekommunikations-gesetzes TKG. Durch Aufnahme des neuen Paragrafen 43a soll zukünftig jeden Anbieter von 0190-, 0136- und 0138-Nummern verpflichtet werden, eine ladungsfähige Anschrift bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post RegTP anzugeben. Die Anschrift der Anbieter soll telefonisch oder per Internet von jedermann bei der RegTP abgefragt werden können. Anbieter, die dem nicht nachkommen, soll die zugeteilten Rufnummer entzogen werden.

Außerdem wurde eine Gebührendeckelung aufgenommen: Pro Einwahl sollen demnach nicht mehr als 30 Euro in Rechnung gestellt werden dürfen. Sofern zeibasiert abgerechnet wir, beträgt die Mi-nutenhöchstgrenze zwei Euro, bei einem Takt von maximal 60 Sekunden Länge.


f|m legal & business affairs - Rechtsanwalt Farid Mahmood mit folgenden Beratungsfeldern:
Urheberrecht, Musikrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Online-Recht, Lizenzierung, Gewerblicher Rechtsschutz, Online-Rechtsberatung, Online-Beratung, Lizenzrecht, Lizenzvertrag, Licensing, Clearance, UrhG, MarkenG, UWG, Kennzeichenrecht, IT-Recht, Multimedia-Recht, EDV-Recht, Internet-Recht, Netlaw, Domain-Recht, Domain Names, Cyber-Law, Cyber-Recht, Medienrecht, Software-Recht, Titelschutz, Unlauterkeitsrecht, unlauterer Wettbewerb, Wirtschaftsrecht, Werberecht, Filmrecht, Rechtehandel, Verlagsrecht, Künstlervertrag, Künstler, Musikrecht, Künstlerberatung, Produzentenvertrag, DJ, Bandübernahmevertrag, Bandübernahme, Remixvertrag, Recht, Kanzlei, Würzburg, Zell, Margetshöchheim, Leinach, Zellingen, Karlstadt.
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W E T T B E W E R B S R E C H T  Wettbewerbsrecht

15.12.2002 - Gewerbliche Internetauktionen unter Pseudonym nicht wettbewerbswidrig

Nach Auffassung des Landgerichts Osnabrück (Az.: 12 O 2957/02) verstößt das gewerbliche Anbieten von Waren bei Internetauktionen unter einem Pseudonym nicht gegen Wettbewerbsrecht. Damit unterlag die Schutz-gemeinschaft der Verbraucher in Deutschland vorerst einem Autohändler, der Fahrzeuge im Rahmen einer Internetauktion ohne Kenntlichmachung seiner gewerblichen Stellung anbot.

Das Gericht wies den Antrag der Schutzgemeinschaft auf einstweilige Verfügung zurück, da ein durchschnittlich informierter und verständiger Bieter nicht davon ausgehen dürfe, ausschließlich private Anbieter bei Internet-auktionen vorzufinden. Dagegen hatte die Schutzgemeinschaft argumentiert, gewerbliche Anbieter müssten, entsprechend der Rechtsprechung zu Klein-anzeigen, ihre gewerbliche Stellung stets offenlegen. Im Unterschied zu privaten Kleinanzeigen, mit in der Regel festen Preisangaben, steht für die Bieter eine Internetauktion primär der günstige Preis und weniger die private oder gewerbliche Stellung des Anbieters im Vordergrund, so das Gericht in seiner Begründung.


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U R H E B E R R E C H T  Urheberrecht

03.12.2002 - Entscheidung im Verfahren gegen Online-Musiktausch-börsen vertagt

Die Zukunft der Online-Musiktauschbörsen KaZaA, Grokster und Morpheus bleibt weiter ungewiss: Die Entscheidung über einen möglichen Prozess gegen die drei Anbieter wurde vertagt. Als Begründung wurde die Komplexität der Materie angeführt, die eine Bewertung der Legalität des Online-»Tauschens« erschwere. Vertreter des Musikindustrieverbandes RIAA und der Filmindustrie werfen den Musiktauschbörsen eine Verletzung des (amerikani-schen) Urheberrechts vor, da die Software gezielt die Kopien von Musikdatei-en und Filmen ermögliche.

Die drei Tauschbörsen halten dagegen, ihre Software werde von Künstlern und Archiven legal genutzt. Auf den Missbrauch der Software hätten sie keinen Einfluss. Ähnlich argumentierte schon die inzwischen eingestellte Musiktauschbörse Napster, die gewissermaßen als Vorreiter den Tausch von Musikdateien im Internet ermöglichte. Napster verwies auf das so genannte Betamax-Urteil: darin hatte der oberste Gerichtshof der USA festgestellt, dass die Hersteller von Videorecordern nicht dafür verantwortlich gemacht werden könnten, dass ihre Geräte auch für illegale Kopien genutzt werden könnten. Das Gericht folgte dieser Argumentation damals jedoch nicht.

Im vorliegenden Fall muss zunächst die internationale Reichweite des amerikanischen Copyrights geprüft und entscheiden werden, ob eine Klage gegen Sharman Networks, den Betreiber der Tauschbörse KaZaA, zulässig ist. Das Hauptquartier des Unternehmens liegt in Australien, gemeldet ist die Firma in Vanuatu, einem pazifischen Inselstaat.


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