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W E T T B E W E R B S R E C H T  ">Wettbewerbsrecht

16.02.2003 - Kanzleiwerbung auf Titelseite von Telefonbüchern zu-lässig

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm handeln Rechtsanwälte, die auf Titelseiten von Telefonbüchern Werbung machen, nicht wettbewerbs-widrig (Az. 4 U 148/02). Eine Kanzlei aus dem Münsterland hatte auf der Um-schlagseite des örtlichen Telefonbuchs für sich geworben und dabei ihre In-teressenschwerpunkte aufgeführt. Daraufhin ging der örtliche Anwaltsverein unter Hinweis auf das Berufsrecht gegen die Kanzlei vor.

Die Richter konnten der Argumentation des klagenden Anwaltsvereins indes nicht folgen: »Anwälten sei Werbung immer dann erlaubt, wenn sie über die berufliche Tätigkeit sachlich unterrichtet,« so die Richter. »Die Werbung dürfe zwar nicht direkt auf die Erteilung eines Auftrags abzielen, ein generelles Werbeverbot sei jedoch mit der grundgesetzlich garantierten Berufsfreiheit von Anwälten nicht vereinbar«.

Mit dem Urteil hat das Oberlandesgericht die gleichlautende Entscheidung des Landgerichtes Münster in vollem Umfang bestätigt.


f|m legal & business affairs - Rechtsanwalt Farid Mahmood mit folgenden Beratungsfeldern:
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W E T T B E W E R B S R E C H T  Wettbewerbsrecht

11.02.2003 - Verfügbarkeitswerbung für T-DSL rechtswidrig

Der Internet-Anbieter Strato konnte beim Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung gegen die Telekom erwirken (Az. 315 o 007/03). Die Telekom darf nun zunächst für das Produkt »T-DSL« nicht länger mit Aussagen wie »fast überall in Deutschland verfügbar« oder »ca. 90% aller Haushalte sind anschließbar« bewerben. Die Firma Teles, Mutter der klagenden Firma Strato, gab an, tatsächlich sei T-DSL nur an rund zwei Drittel der Telefonanschlüsse verfügbar.

Die Telekom reagierte unterdessen auf das Urteil: In einem konzerninternen Fax wurden die Mitarbeiter angewiesen, die beanstandeten Formulierungen gegenüber Kunden vorläufig nicht weiter zu verwenden.


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T E L E K O M M U N I K A T I O N S R E C H T  Telekommunikationsrecht

03.02.2003 - Zweiter Gesetzesentwurf gegen den Missbrauch von 0190- und 0900-Nummern

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) hat einen zweiten Gesetzentwurf zur »Bekämpfung des Missbrauchs von 0190-und 0900-Mehrwertdiensterufnummern« vorgelegt. Obwohl der neue Entwurf einige wesentliche Änderungen gegenüber der ersten Fassung aufweist, enthält er noch Lücken im Aufbau eines wirksamen Verbaucherschutzes.

Ursprünglich war geplant, die Anbieter von 0190-Nummer zu verpflichten, eine ladungsfähige Anschrift bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) zu hinterlegen. Diese Datenbank sollte für jedermann ein-sehbar sein. Im gänderten Paragraf 43a des Telekommunikationsgesetzes (TKG) ist nun jedoch nur noch festgelegt, dass die RegTP innerhalb von zehn Tagen Auskunft darüber erteilen soll (keine »muss«-Bestimmung und daher nicht verpflichtend), wer über eine angefragte »0190-Mehrwerdiensterufnum-mer Dienstleistungen anbietet«. Die RegTP selbst muss die Anfrage an den entsprechenden Nummernbetreiber weiterleiten und von diesem innerhalb von fünf Werktagen eine Antwort erhalten.

Neu eingeführt wurde außerdem, dass alle 0190er-Einwahlprogramme bei der RegTP registriert werden sollen, bevor sie vom Anbieter erstmalig eingesetzt werden. Verstöße dagegen sollen mit bis zu 10.000 Euro Bußgeld geahndet werden können. Die Einzelheiten des Registrierungsverfahrens regelt dabei die Regulierungsbehörde selbst.

Der geänderte Paragraf 43c TKG soll die RegTP außerdem dazu ermächtigen, »im Fall der gesicherten Kenntnis von der rechtswidrigen Nutzung einer Mehrwertdiensterufnummer« die Abschaltung dieser Nummer anzuordnen. Daneben soll die RegTP in einem solchen Fall den Rechnungssteller auf-fordern, die erbrachte Dienstleistung nicht in Rechnung zu stellen.

Betroffene Verbände und Unternehmen haben nun bis zum 7. Februar Zeit, den Text zu kommentieren. Ein Termin zur mündlichen Anhörung vor dem BMWA steht noch nicht fest.


 

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