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T E L E K O M M U N I K A T I O N S R E C H T Telekommunikationsrecht 

28.05.2003 - Bundesverfassungsgericht überprüft Telekommunika-tionsgesetz

Das Bundesverfassungsgericht prüft derzeit die Verfassungsmäßigkeit des Paragraf 50 Absatz 4 Telekommunikationsgesetz (TKG). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung der von Hamburg angestrengten Normenkontrollkla-ge beschäftigen sich die Richter des Zweiten Senats mit der Argumentation der Bundesregierung, die in besagtem Paragrafen eine wichtige Regelung zur Sicherung eines fairen Wettbewerbs zwischen Privatunternehmen und der öffentliche Hand auf dem Telekommunikationsmarkt sieht.

Der Paragraf regelt die Zuständigkeit für Genehmigungen zum Verlegen von Telekommunikationsleitungen unter Straßen. Da einige Kommunen über ihre Stadtwerke im Telekommunikationsmarkt auch als Anbieter auftreten, sollen sie zukünftig nicht mehr selber über die Verlegungsarbeiten bestimmen kön-nen. Dies bleibt statt dessen der Regulierungsbehörde (RegTP) in Bonn vorbehalten.

Die Stadt Hamburg hielt diese Regelung für verfassungswidrig und beantragte daher die Prüfung der Norm in Karlsruhe. In der mündlichen Verhandlung kritisierte Hamburgs Bausenator Mario Mettbach (Schill-Partei) die vorrangige Zuständigkeit des Bundes als »gesetzlich verankertes Misstrauen« gegen die Länder. Hamburgs Prozessbevollmächtigter, der Frankfurter Pro-fessor Georg Hermes, wies darauf hin, dass es bei der Zustimmung zum Netzausbau eher um technische Fragen wie die Verlegungstiefe oder die Schonung von Baumbestand gehe. Das könnten die Länderbehörden ebenso gut kontrollieren. Er warnte vor einer schleichenden Aushöhlung der Länder-zuständigkeiten.

Der Ausgang des Verfahrens wird von allen Beteiligten mit Spannung erwartet.


f|m legal & business affairs - Rechtsanwalt Farid Mahmood mit folgenden Beratungsfeldern:
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O N L I N E - R E C H T Online-Recht

16.05.2003 - Gericht ändert Rechtsprechung zur Betreiberhaftung von Online-Foren

In einem jetzt veröffentlichten Urteil vom Dezember 2002 (AZ 28 O 627/02) hat sich das Landgericht Köln mit der Meinungsfreiheit in Internetforen und der Haftung des Betreibers für Forumsbeiträge beschäftigt. Anlass war der Streit zwischen einem Mobilfunkhändler und den Betreibern einer Website mit Informationen zu Telefon- und Internet-Tarifen. In dem Forum des Betreibers hatten sich manche Teilnehmer kritisch mit dem Geschäftsgebaren des Händlers auseinander gesetzt, von ihren eigenen schlechten Erfahrungen mit dem Unternehmen berichtet und anderen Teilnehmern mit ähnlichen Erlebnissen zu Klagen und Strafanzeigen geraten.

Der Händler sah darin grob geschäftsschädigende Inhalte, die einen Eingriff in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellten. Er verlangte daher vor Gericht von dem Betreiber die Entfernung der Beiträge. Dieser sei als Verantwortlicher des Forums nach dem Teledienstgesetz (TDG) hierzu verpflichtet, da er die Beiträge auf strafbare und rechtswidrige Inhalte zu überprüfen und gegebenenfalls auch zu entfernen habe.

Das Kölner Landgericht wies den Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung jedoch als unbegründet zurück. Nach Auffassung der Richter wird die grundsätzlich bestehende Meinungsäußerungsfreiheit erst dann be-schränkt, wenn die Schwelle zur Schmähkritik überschritten ist. Dies sei erst dann der Fall, wenn mit einer bestimmten Äußerung primär die Schädigung des Betroffenen bezweckt sei. Eine solche Absicht sei den maßgeblichen Postings aber nicht zu entnehmen, di e Forenbeiträge hätten vielmehr nur konkrete Erfahrungen der Kunden wiedergegeben.

Auch der Argumentation, der Foren-Anbieter sei zu einer generellen Überprüfung von Postings verpflichtet, mochte das Gericht nicht folgen: Als Diensteanbieter im Sinne der Paragrafen 9 bis 11 TDG sei der Betreiber nicht verpflichtet, die von ihm übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Ein Anbieter sei vielmehr erst nach der Kenntniserlangung von dem Inhalt gemäß Paragraf 11 Ziff. 1 TDG zur Überprüfung verpflichtet. Gerade diese Kenntnis konnte dem Betreiber in dem Verfahren eben nicht nachgewiesen werden.

Das Urteil des Kölner Gerichts stellt eine der ersten Entscheidungen zur Betreiberhaftung für Internetforen auf Basis des neuen TDG dar. Vor dessen Reform gab es vor allem bei den Betreibern von Gästebüchern erhebliche Rechtsunsicherheit, hatte doch eine ganze Reihe von Gerichten regelmäßige Kontrollen gefordert. Im Falle der Unterlassung konnten die Betreiber zur Verantwortung gezogen werden.


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W E T T B E W E R B S R E C H T  Wettbewerbsrecht

09.05.2003 - Spam soll demnächst wettbewerbswidrig werden

Am letzten Miwttwoch hat das Kabinett einen Entwurf zur Neuregelung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vorgelegt. Darin sollen erstmals Werbe-E-Mails, -Faxe und -Anrufe wettbewerbswidrig sein, sofern eine »unzumutbare Belästigung« dergestalt vorliegt, dass »Werbung unter Verwendung von automatischen Anrufmaschinen, Faxgeräten oder elektroni-scher Post, ohne Einwilligung der Adressaten eingesetzt wird«.

Derartige Werbeformen sind demnach zukünftig nur noch zulässig, wenn ein Unternehmen die Kontaktdaten im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten und der Kunde die Nutzung nicht untersagt hat. Dies entspricht weitgehend der bisherigen Rechtsprechung zu Spam. Betroffene Privatpersonen und Unternehmen dürfen allerdings auch in zukunft nicht klagen, dies bleibt, wie allgemein im UWG, nur direkten Mitbewerber vorbehalten, Verbraucherverbände sowie die Industrie- und Handelskammern.

Da ein Großteil des Werbemülls jedoch aus dem Ausland kommt, wird die Neuregelung am immer höher werdenden Spam-Aufkommen wohl nicht viel verändern können.


 

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