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O N L I N E - R E C H T  Online-Recht

23.12.2003 - Herausgabe der Domain www.schaumburg-lippe.de vorerst abgwiesen

Die Klage von Prinz Alexander zu Schaumburg-Lippe auf Herausgabe der Seite www.schaumburg-lippe.de wurde am Montag vom Landgericht Hamburg abgewiesen. Sein Anwalt Alexander Graf Kalckreuth kündigte an, Berufung gegen das Urteil einzulegen: Der Richter habe argumentiert, der zivilrechtliche korrekte Name seines Mandanten laute vollständig »Prinz zu Schaumburg-Lippe«, berichtete der Anwalt Graf Kalckreuth. Zudem bezöge sich die Adresse auf eine Region. »Wir halten das Urteil daher für rechtsfehlerhaft«, so der Anwalt, »der Richter sei überhaupt nicht auf eine Verwechslungsgefahr eingegangen«. »Wenn sie die Leute auf der Straße fragen, an was sie bei Schaumburg-Lippe denken, sagt ihnen jeder Dritte: an den Prinzen«, meinte Graf Kalckreuth. Hier werde das Namensrecht verletzt, weil »Schaumburg-Lippe« ein wesentlicher Bestandteils des Namens seines Mandanten sei. »Wir hätten gar nicht geklagt, wenn ein Landkreis oder Ähnliches die Seite registriert hätte. Hier aber ist es eine Privatperson, die keinerlei Namensrechte hat«, sagte der Anwalt. Außerdem habe der Beklagte vier Jahre lange »überhaupt nichts« auf der Seite gemacht.

Schon vor Jahren hatte der Beklagte, ein Bürger aus Apelern im Kreis Schaumburg, die Domain registrieren lassen, um dort die Geschichte der Region zu präsentieren.

Der Anwalt des Beklagten indes zeigte sich zufrieden mit dem Urteil. »Kein Fürst, kein Haus, keine Domain«, sagte Ralf Möbius nach der Bekanntgabe des Urteils. Der Rechtsanwalt hat inzwischen auch Strafanzeige gegen den Adligen gestellt wegen Führens eines falschen Titels, da er sich selbst als »Fürst zu Schaumburg-Lippe« bezeichnet. Alexander zu Schaumburg-Lippe dürfe sich aber nicht Fürst nennen, weil es diesen Titel in Deutschland schon lange nicht mehr gebe. Der Adlige wies die Vorwürfe zurück und erklärte, es gehe allein um die »öffentliche Herabwürdigung« seiner Familie.


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15.12.2003 - Britische Anti-Spam Beschwerdestelle gestartet

Viel zu tun hatten offenbar die Mitarbeiter der ersten offiziellen britischen Beschwerdestelle für Spam innrhalb der ersten 24 Stunden ihres Bestehens: Eine Sprecherin des Information Commissioner's Office erklärte: »Wir haben eine große Zahl an Beschwerden bekommen. Viele Verbraucher haben uns angerufen, andere haben ihre Spam-Mails an uns weitergeleitet.«

Das britische Anti-Spam-Gesetz ist seit dem 24.11.03 in Kraft. Versender von Massen-E-mails, die Spam an private E-Mail-Adressen senden, müssen im Wiederholungsfall mit einer Strafe von 5000 Pfund rechnen. Dieses Gesetz ist aber - ähnlich wie das kürzlich verabschiedete Anti-Spam-Gesetz der USA - äußerst umstritten. So äußerten sich Anti-Spam-Aktivisten von Spamhaus.org kürzlich abfällig zu dem neuen Gesetz, sie halten es für »verpfuscht und kraftlos«. Zur Begründung führten sie unter anderem aus, dass es zum Beispiel völlig legal bleibe, an geschäftlich genutzte britische E-Mail-Konten Spam zu verschicken, solange diese mit einem Opt-Out-Link versehen ist. Auch können die Versender von Spam bislang nur in Europa belangt werden.


 

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