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O N L I N E - R E C H T  Online-Recht

18.07.2003 - BGH erklärt »Deep Links« für zulässig

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute in einem Grundsatzurteil so genannte Deep Links für zulässig und damit nicht wettbewerbswidrig erklärt. Die Richter des unter anderem für Urheber- und Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenats sahen dabei das allgemeine Interesse an der Funktion der Hyperlink-Technik des Internet vorrangig gegenüber den kommerziellen Interessen einzelner Anbieter.

Wer das Internet für seine Angebote nutzt, müsse auch die Beschränkungen in Kauf nehmen, die sich aus dem Allgemeininteresse an der Funktionsfähigkeit des Internet ergäben, betonten die Richter. Auch mögliche Einbußen bei Werbeeinnahmen, die durch eine direkte Verlinkung auf einzelne Unterseiten einer Webseite entstehen, seien hinzunehmen. Andernfalls wäre die »sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle im World Wide Web praktisch ausgeschlossen«, so die Richter in ihrem Urteil.

Im konkreten Fall hatte die Verlagsgruppe Handelsblatt gegen den Internet-Suchdienst Paperboy geklagt. Paperboy wertet die Internet-Angebote diverser Zeitungen und Zeitschriften im Internet aus und verlinkt direkt auf einzelne Artikel. Dies wollten die Handelsblatt-Verleger nicht hinnehmen, sie sahen in der direkten Verlinkung eine Verletzung ihrer Urheberrechte und eine wettbewerbswidrige Ausnutzung ihrer Datenbanken.

Dem hielt der BGH entgegen, Internet-Nutzer könnten auch ohne Deep Links direkt auf untergeordnete Seiten zugreifen, sofern deren URL bekannt sei. Die Technik des Deep Linking ersetze lediglich die Eingabe der URL und sei daher nichts weiter als eine technische Erleichterung. Offen gelassen hat der BGH allerdings die Frage, ob das Umgehen technischer Maßnahmen eines Website-Betreibers zur Verhinderung von Deep Links rechtswidrig wäre.


f|m legal & business affairs - Rechtsanwalt Farid Mahmood mit folgenden Beratungsfeldern:
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M A R K E N R E C H T   Markenrecht

15.07.2003 - Wem gehört der Buchstabe »T«?

Die Deutsche Telekom AG hat die Agentur Team-Konzept auf Unterlassung der Verwendung des Buchstabens »T« im Rahmen ihrer Werbung verklagt. Die Deutsche Telekom befürchtet, Produkte von Team-Konzept könnten mit eigenen Produkten verwechselt werden und dadurch der eigenen Marke schaden. In einer ersten mündlichen Verhandlung vor dem Kölner Landgericht hielten die Anwälte von Team-Konzept dagegen, im Gegensatz zur Deutschen Telekom verwende Team-Konzept den Buchstaben »T« losgelöst und nicht kombiniert mit anderen Begriffen wie zum Beispiel »T-Online«.

Laut dpa schlug der Vorsitzende Richter Heinz-Georg Schwitanski Team-Konzept vor, künftig nur noch mit T und K in Kombination zu werben. Ansonsten könne eine teure Verbraucherbefragung nötig werden, um herauszufinden, wie sehr die Bevölkerung das T mit der Telekom verbindet.

Die beklagte Agentur Team-Konzept kritisierte in einer Stellungnahme »Die Telekom versucht lediglich eine Monopolisierung des Buchstabens »T« in jeder beliebigen Schreibweise und jeder beliebigen Zusammensetzung. ... Man kann doch wirklich nicht behaupten, dass der Buchstabe »T« der Telekom gehört. Schließlich benutzen grosse Firmen wie Texaco, Tengelmann, Toyota oder Talbot auch das »T« in ihrem Logo.«

Der weitere Verlauf des Verfahrens wird mit Spannung erwartet, galt doch schon die Quasi-Monopolisierung der Farbe Magenta als Sündenfall im Markenrecht. Sollten nun auch noch einzelne Buchstaben markenrechtlich schützbar sein, dürfte dies weitreichende Folgen für eine Vielzahl von Firmen haben.


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M A R K E N R E C H T   Markenrecht

03.07.2003 - Küblböck unterliegt gegen »Daniel K«

Die Bertelsmann Music Group (BMG) ist mit der Registrierung der Marke »Daniel K.« gescheitert. Das Synonym für den Musiker und Entertainer sollte den wenig eingängigen bürgerlichen Namen »Daniel Küblböck« in der Me-dienwelt ersetzen und so dessen Durchsetzung und Vermarktung besser un-terstützen.

Die BMG hatte im Vorfeld der Markenanmeldung offenbar nicht sorgfältig genug recherchiert, denn eine kleine Boutique aus Heidelberg hatte bereits die Sportswearmarke »Daniel K« eingetragen. Seit 1998 ist die Marke in Deutsch-land als Wortmarke angemeldet, die Daniel K Einkaufs- und Logistik GmbH sowie die Vertriebs GmbH fimieren unter diesem Namen, außerdem wird auch eine entsprechende Webseite betrieben.

Aufmerksam wurde das Heidelberger Unternehmen auf die Markenkollision, als die BMG um eine Verlinkung über die Website der Modefirma bat. Außerdem kamen immer mehr Fans des »Superstars« in den Laden, um Fan-Artikel zu kaufen oder Autogramme zu erbitten. Mittlerweile haben sich die BMG und die Boutique allerdings einigen können. Gegen den Sänger habe sie persönlich nichts, so die Inhaberin der Modemarke, die Modemarke »Daniel K« sei aber ganz anders positioniert als der Superstar, eher »seriös und gediegen«. Aus diesem Grund habe sie einen Markenanwalt eingeschaltet, um die eigene Marke gegen Verwässerung und Rufbeschädigung zu schützen.


 

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