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O N L I N E - R E C H T Online-Recht
27.11.2002 - Verstoß gegen Impressumspflicht auf Webseiten ist wettbewerbswidrig
Wer gegen die Kennzeichnungspflicht auf Webseiten nach §§ 3, 6 des Teledienstegesetzes TDG verstößt, handelt wettbewerbswidrig im Sinne der §§ 1 und 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb UWG. Dies entschied jetzt das Landgericht Düsseldorf: Es erließ am 7. und 25. November zwei entsprechende einstweilige Verfügungen (Az. 34O172/02, Az. 34O188/02).
Bislang war unter den Gerichten umstritten, ob ein solcher Verstoß überhaupt wettbewerbswidrig sein könne oder lediglich eine reine Ordnungswidrigkeit darstelle. So verneinten die 12. Kammer des Landgerichts Düsseldorf (Az. 12O311/01) und das Landgericht Hamburg (Az. 312O512/00) noch die Wettbewerbswidrigkeit, gestützt allerdings auf das alte TDG. Dort fanden sich nur wenige Regelungen zur Impressumspflichten.
Nach Ansicht des Landgerichts Düsseldorf dienen die neugestalteten Vorschriften des TDG jedoch auch dem Kunden- und Mitbewerberschutz. Ein Verstoß gegen diese Regelungen stellt damit zugleich ein wettbewerbs-widriges Handeln dar. Dies, obwohl in einem der Fälle sogar ein Impressum unter der Rubrik 'Kontakt' vorhanden war, wenn auch unvollständig. Derzeit wurden gegen die Beschlüsse noch keine Rechtsmittel eingelegt. Es empfiehlt sich daher, das Impressum vollständig und gut sichtbar gekennzeichnet auf der Webseite aufzuführen, am besten unter einer eigenen Rubrik.
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f|m legal & business affairs - Rechtsanwalt Farid Mahmood mit folgenden Beratungsfeldern:
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T E L E K O M M U N I K A T I O N S R E C H T Telekommunikationsrecht
19.11.2002 - Telekom nicht zur Inkasso-Übernahme von 0190-Diensten verpflichtet
Laut einem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln (Az. 1K2788/00) ist die Deutsche Telekom, entgegen einer Entscheidung der Regulierungs-behörde für Telekommunikation und Post RegTP, nicht verpflichtet, das Inkasso für 0190-Rufnummern und Internet by Call zu betreiben.
Dies könnte sowohl für die Anbieter von 0190-Diensten als auch für alternative Telefongesellschaften schwere Konsequenzen haben: Lehnt die Telekom das Inkasso für fremde 0190-Dienste ab, müssten die betroffenen Telefon-gesellschaften nach neuen Abrechnungswegen suchen bzw. wären solche Dienste aus Kostengründen praktisch nur noch über die Telekom verfügbar.
Falls die Telekom auch Internet-by-Call-Verbindungen künftig nicht mehr auf der Rechnung auflistet, könnte dies das Aus für die meisten Angebote be-deuten.
Keine Auswirkungen hat das Urteil bislang auf das Inkasso von Call-by-Call-Verbindungen. Diese werden nach wie vor über die Telekom-Rechnung abgerechnet. Auch so genannte Shared-Cost-Dienste unter 0180-Vorwahlen sind nicht betroffen.
Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Auch hat die RegTP offiziell noch nicht entschieden, ob sie Revision beim Oberverwaltungsgericht einlegen will.
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O N L I N E - R E C H T Online-Recht
13.11.2002 - Sofortige Vollziehung von Website-Sperrungsverfügung abgelehnt
Das Verwaltungsgericht Minden hat die sofortige Vollziehung der Website-Sperrungsverfügung gegen einen nicht namentlich genannten Internet-Provider in einem Eilverfahren abgelehnt. Hintergrund war die Anordnung des Regierungspräsidenten von Düsseldorf, Büssow (SPD), Sperren und Filter gegen rechtswidrige Inhalte einzurichten. Diese sollen verhindern, dass deutsche Internet-Surfer solche Inhalte, mit beispielsweise neonazistischer Propaganda, von ausländischen Servern abrufen können. Damit kann der Internet-Provider nun zunächst die für Frühjahr erwartete Hauptverhandlung abwarten, ohne bereits tätig werden zu müssen.
Begrüßt wurde die Entscheidung vom Verband der deutschen Internetwirtschaft eco. Sie sei »kompetent und sachgerecht«, das Gericht hätte erkannt, dass »die Sperrverfügung nicht in Nordrhein-Westfalen sperrt und schon gar nicht darüber hinaus«. Vielmehr könnten solche Inhalte »auf Grund der Struktur des Internet« gar nicht wirksam gesperrt werden.
Im Gegensatz zu einem Großteil der Medienpolitiker, die auf die Eigenverantwortung der Internet-Surfer setzen, plädiert Büssow für einen obrigkeitsstaatlichen Ansatz. Allerdings erscheinen die Verhältnismäßigkeit der Anordnung und die angewandten Rechtsgrundlagen, zu denen vor allem der umstrittene Mediendienste-Staatsvertrag MDSTV gehört, zweifelhaft. So gelangte das Gericht denn auch in seiner Abwägung der widerstreitenden Interessen zu der Auffassung, dass die drohenden Nachteile gegenüber den Vorteilen der Anordnung überwiegen.
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D I V E R S E Diverse
07.11.2002 - Pauschalvergütung bei Privatkopien soll vorerst bleiben
Das Bundeskabinett hat gestern in seiner Sitzung die Gegenäußerung der Bundesregierung zur Eingabe des Bundesrats über die heftig umstrittene Urheberrechtsnovelle verabschiedet. Wie zu erwarten war wurde die (u.a. vom Branchenverband der Unterhaltungselektronik Bitkom favorisierte) Forderung der Ländervertretung, Pauschalvergütungen abzuschaffen und stattdessen technische Systeme zur digitalen Rechtekontrolle einzusetzen, abgelehnt. Ausschlaggebend war dabei die Überzeugung der Bundes-regierung, dass »allein das bewährte Pauschalvergütungssystem gegenwärtig flächendeckend eine angemessene Kompensation für digitale Vervielfäl-tigungen zum privaten Gebrauch gewährleisten könne«. Für eine individuelle Abrechnung gebe es bislang »kein einsatzfähiges, allseits akzeptiertes Gesamtsystem, das den geforderten Sicherheitsstandards entspricht und auf der nötigen organisatorischen Infrastruktur aufbauen kann«. Bei der Entwicklung technischer Kopierschutzmechanismen bestehe noch Nachhol-bedarf.
Auf Ablehnung stieß auch der Vorschlag des Bundesrats, in Zukunft nur noch Privatkopien aus »legalen Quellen« zu erlauben um so indirekt den zahlreichen Tauschbörsen das Wasser abzugraben. Dagegen sprächen vor allem die fehlenden Möglichkeiten, dies sicher festzustellen und dagegen vorzugehen, so das Justizministerium. Gleiches gelte entsprechend auch für das Verbot der Vervielfältigung durch Dritte.
Problematisch bleiben damit allerdings die Fälle, in denen Digital Rights Management (kurz: DRM) Techniken bereits zum Einsatz kommen, wie in letzter Zeit bei fast allen aktuellen verkaufsträchtigen Tonträgern. Wer diese (beispielsweise durch Kopieren) umgeht, bewegt sich in einer juristischen Grauzone und muss mit zivilrechtlichen Klagen seitens der Medienindustrie rechnen. Die Gefahr einer Verwässerung der bislang erlaubten Privatkopie sieht auch die Online-Initiative privatkopie.net.
Nicht zuletz deshalb drängen wohl auch die Grünen auf eine entsprechende Klarstellung der Gesetzespassage zur Privatkopie: »Die Rechte der Verbrau-cher dürfen beim Vervielfältigen im digitalen Raum nicht ausgehebelt werden« so die medienpolitische Sprecherin der Grünen, Grietje Bettin.
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O N L I N E - R E C H T Online-Recht
05.11.2002 - Bundesregierung plant Vereinheitlichung des Multime-dia-Datenschutzes
Das Bundeswirtschaftsministerium will die Datenschutzbestimmungen für Teledienste, Mediendienste und den Rundfunk künftig in einer neuen Regelung des Bundesrechts zusammenfassen. Bislang waren diese auf zwei zumeist wortgleiche Gesetzen verteilt.
Für Mediendienste, das sind an die Allgemeinheit gerichtete journalistische Verteildienste wie Angebote von Tageszeitungen, gilt der zwischen Bund und Ländern geschlossene Mediendienstestaatsvertrag MDSTV, für Teledienste wie Webshops oder Tarifrechner dagegen das Teledienstedatenschutzgesetz TDDSG.
Daneben sollen Online-Anbieter außerdem die Möglichkeit erhalten, sich einer freiwilligen Datenschutz-Selbstkontrolle zu unterwerfen. Dadurch könnten Nichtstaatliche Organisation, die die Datenschutzkontrolle übernähmen, die staatliche Datenschutzaufsicht entlasten.
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