Platzhalterf|m legal & business affairs
HomePhilosophieBeratungsfelderLizenzmanagementOnline-BeratungAktuellesTermineHäufige FragenGesetzeReferenzenLinksSuchen
1. Halbjahr
Juni
Mai
April
März
Februar
Januar
Aktuelles Kanzlei für Medien- und Wirtschaftsrecht
Platzhalter Januar
Info

M A R K E N R E C H T  Markenrecht

28.01.2003 - Obelix siegt über MobiliX in zweiter Instanz

Im Markenstreit zwischen dem französischen Verlag Les Éditions Albert René, Herausgeber der Asterix-Comics, und Werner Heuser, Betreiber der Website MobiliX, hat das Oberlandesgericht München der Klage der Franzosen mit der Begründung stattgegeben, dass wegen der »hochgradigen Ähnlichkeit« von »Obelix« und »MobiliX« eine Verwechselungsgefahr bestehe.

Die Website MobiliX enthält vor allem Informationen zu Unix auf mobilen Computern. Heuser wählte nach eigenen Angaben die Domain-Bezeichnung mobilix, weil dieses ein Konglomerat aus den Wortbestandteilen »mobil« und »ix« (als Wortbestandteil von Unix) darstelle. Dagegen hatte die Klägerin argu-mentiert, der Begriff orientiere sich klanglich an ihre Marke »Obelix«, mit dem Ziel deren Berühmtheit für sich auszunutzen.

Anders als noch das Landgericht München in erster Instanz, führte das OLG München zur Verwechslungsgefahr von »Obelix« und »MobiliX« in seinen Urteilsgründen aus: »Beide Kennzeichen sind dreisilbig, sie weisen mit einer geringfügigen Abweichung ('e' beziehungsweise 'i' in der Mittelsilbe) die gleiche Vokalfolge auf und unterscheiden sich im Wesentlichen nur durch den am Anfang der Klagemarke fehlenden, im Kennzeichen des Beklagten vor-handenen Konsonanten 'm'. Hinsichtlich der Betonung der beiderseitigen Kenn-zeichen muss davon ausgegangen werden, dass 'MobiliX' zumindest vom überwiegenden Teil der Verkehrsteilnehmer auf der ersten Silbe betont wird«.

Das LG München hatte noch die Meinung vertreten, dass keine Ähnlichkeit der Marken vorliegt, da der Begriff »mobil« als sofort verständliches Wort der Alltagssprache vom Publikum schneller erfasst werde. Außerdem sei im EDV-Bereich eine Verwechselungsgefahr ausgeschlossen, da bei dem Begriff »MobiliX« nicht an die Comic-Figur »Obelix«, sondern an »mobil« gedacht werde. Dem entgegnete das OLG München nun, dass das »angehängte und auch akustisch deutlich hervortretende Suffix 'ix' das Kennzeichen jedoch ohne weiteres als gegenüber 'Mobil' selbstständige sprachliche Neuschöpfung erkennen lässt, die keinen für jedermann geläufigen Sinngehalt aufweist«.

Für den Beklagten ist verheerend, dass das OLG München keine Revision zum Bundesgerichtshof zuließ. Somit bleibt Heuser nur die Möglichkeit einer wenig aussichtsreichen Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH.


f|m legal & business affairs - Rechtsanwalt Farid Mahmood mit folgenden Beratungsfeldern:
Urheberrecht, Musikrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Online-Recht, Lizenzierung, Gewerblicher Rechtsschutz, Online-Rechtsberatung, Online-Beratung, Lizenzrecht, Lizenzvertrag, Licensing, Clearance, UrhG, MarkenG, UWG, Kennzeichenrecht, IT-Recht, Multimedia-Recht, EDV-Recht, Internet-Recht, Netlaw, Domain-Recht, Domain Names, Cyber-Law, Cyber-Recht, Medienrecht, Software-Recht, Titelschutz, Unlauterkeitsrecht, unlauterer Wettbewerb, Wirtschaftsrecht, Werberecht, Filmrecht, Rechtehandel, Verlagsrecht, Künstlervertrag, Künstler, Musikrecht, Künstlerberatung, Produzentenvertrag, DJ, Bandübernahmevertrag, Bandübernahme, Remixvertrag, Recht, Kanzlei, Würzburg, Zell, Margetshöchheim, Leinach, Zellingen, Karlstadt.
Info

M A R K E N R E C H T  Markenrecht

24.01.2003 - Markenstreit wegen »Windows« wird nun von Jury entschieden

In dem Verfahren Lindows.com gegen Microsoft wegen Löschung der Marke »Windows« muss Lindows.com nun die Gründe, die für eine Löschung sprechen, vor einer Jury vorbringen. Diese soll dann über den Fall entscheid-en. Michael Robertson, Chef von Lindows.com, ist nach eigener Aus-sage darüber verärgert, dass der angerufene District Court in Seattle selbst kein Urteil sprechen will, hatte dieser doch die meisten Argumente der Gegenseite Microsoft, die für die Eintragungs- und Schutzfähigkeit der Marke »Windows« sprechen sollten, verworfen.

Hintergrund des Streits ist ein Verfahren von Microsoft gegen Lindows.com, dass die Untersagung der Verwendung des Begriffes »Lindows« aufgrund Kollision mit der Marke »Windows« zum Gegenstand hatte. Im Mai 2002 hatte Microsoft das Verfahren angestrengt, der zuständige Richter John Coughenour hatte allerdings mit einem Computerlexikon belegen können, dass der Begriff Windows bereits vor Einführung des gleichnamigen Betriebssystems 1983 verwendet wurde und folgerichtig eine Untersagung der Verwendung abge-lehnt. Daraufhin beantragte Lindows.com seinerseits im Oktober 2002 die Überprüfung der Marke »Windows«. Die Anhörung der Jury soll am 7. April beginnen.


 

Über Uns    Kontakt    Impressum